Wer sich unsere Satzung nicht nur ansieht, sondern sie auch mal liest, findet dort in § 8 (5) folgenden Passus:
Es werden nur Listen zur Wahl zugelassen, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Da ist natürlich keiner von selbst darauf gekommen, sondern das Bewährte wurde geklaut, ähm aus dem Grundgesetz entnommen.
Dort steht in Art. 21 folgendes:
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Leider kann man damit auch nicht viel anfangen, denn es lässt ja doch noch Interpretationsspielraum.
Aber unsere junge Republik brauchte nicht lange um hier eine klare Aussage darüber zu bekommen, was letztendlich gemeint ist.
Es gab in den Anfängen unserer Republik eine Partei mit dem Namen Sozialistische Reichspartei Deutschland (SRPD oder SRP), die aus der Deutsch Konservativen Partei – Deutschen Rechtspartei (DKP-DRP) hervorgegangen war.
Ihre Mitglieder waren zum größten Teil ehemalige NSDAP- und Wehrmachtsangehörige und dem sehr rechten Spektrum angesiedelt. (Wahrscheinlich die Untertreibung des Jahres.)
Diese SRPD erreichte nun in den frühen Jahren unserer Demokratie nicht unerhebliche Mandate in verschiedenen Länderkammern und war auch durch 2 Vertreter im Bundestag vertreten. Sie vertraten in dieser Zeit nicht nur die Ideologie des Nationalsozialismus, sondern sahen sich auch als legitime Rechtsnachfolger an.
Ihr Programm enthielt einige (einige Viele) Punkte, die unter anderem folgende Punkte enthielt:
- „Anspruch auf die Gesamtheit des Reichsraumes“, inklusive Ostgebiete!.
- „Treue zum Reich“,
- „Schutz und Ehre des deutschen Soldaten“
- Notwendigkeit“ einer „Lösung der Judenfrage“, allerdings mit anderen Mitteln als zur Zeit des Nationalsozialismus, kritisiert wurde nicht die „Notwendigkeit“ einer „Lösung der Judenfrage“, sondern nur die Methoden.
Dies führte letztendlich dazu, dass die damalige Bundesregierung am 19.11.1951 die Feststellung der Verfassungswidrigkeit beantragte.
Am 23.10.1952 stellte das Bundesverfassungsgericht im Urteil 1 BvB 1/51 folgendes fest:
-
Die Sozialistische Reichspartei ist verfassungswidrig.
-
Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst.
-
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
- ……
Und was hat das nun mit der Freiheitlich demokratisch Grundordnung gemein, wird man sich an dieser Stelle Fragen.
Nun ja, wie bei jedem Urteil der höheren Gerichte gibt es einen sogenannten Leitsatz , der ein Urteil zusammenfasst.
Und der zweite Leitsatz dieses Urteils lautet:
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Und da haben wir sie endlich die Definition, was alles zur Freiheitlich demokratischen Grundordnung gehört.
Jetzt am Ende angekommen stellt sich natürlich die Frage, was bedeutet das für die Studierendenschaft? Nun, hier wird es eigentlich ganz einfach. Wie der §8 (3) der Satzung der Studierendenschaft schon sagt, dürfen nur diejenigen Listen zur Wahl antreten, die sich zu Freiheitlich Demokratischen Grundordnung bekennen.
Und wer stellt nun fest, dass die Listen dies auch machen?
Das dürfte nach Art 21 (3) GG nur das Bundesverfassungsgericht. Somit wäre keine Hochschulinstanz befugt eine Liste von einer Wahl auszuschließen, es sei denn, es wäre eine Liste bzw. Partei die das Bundesverfassungsgericht schon ausgeschlossen hat. Eine ziemlich hohe Hürde, oder?
Das ist aber richtig so, denn wo kämen wir hin, wenn z.B. ein Wahlausschuss aus diesem Grund eine Liste von der Wahl ausschließen könnte?